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Flächenhaftes Verbrennen biogener Materialien im Freien
Die maßgeblichen Vorschriften über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien (Stroh, Holz- und Holzabfälle, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub) außerhalb von Anlagen, also in der freien Natur, sind gesetzlich geregelt.
Folgende Aufstellung gibt Ihnen einen Überblick über die diversen gesetzlichen Regelungen:
Allgemeines Verbrennungsverbot
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Punktuell |
Flächenhaft |
| Herkunftsbereich: |
Aus dem intensiv landw. Bereich |
Aus dem Hausbereich |
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| V E R B O T |
1.Mai-15.September |
Ganzjährig |
G a n z j ä h r i g |
| Ausnahmen |
Zur Schädlingsbekämpfung, z.B.: Rosskastanienlaub v.5.8.-30.10 |
Soweit landw. erfordlich mit Verordnung des Landeshauptmannes oder mit Bescheid des Bürgermeisters z.B. für Stroh auf Stoppelfeldern bei bestimmten Schädlingen und im Rahmen des Herbstanbaues von Raps und Wintergetreide |
| Grill- und Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer |
| Kleine Mengen,wenn wegen Schädlings- oder Krankheitsbefall nicht im Hauskompost verwertbar. |
Kleine Mengen (Max. 1m³ lose Äste oder eine Scheibtruhenfüllung) von biogenen Materialien die nicht kompostierbar sind oder in der Biotonne gesammelt werden können, jeweils am Freitag und Samstag am 2. sowie am 4. Wochenende des Monats von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Hier können Sie sich hilfreiche Formulare sowie Verordnungen betreffend Marktgemeinde Senftenberg DOWNLOADEN.
Allgemeines Verbrennungsverbot (Tabellarisch)
Umweltschutzordnung
Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens
Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens
Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien
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